AGB
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Allgemeine Lieferbedingungen
der Caland Verpackungsmittel &
Arbeitsschutzartikel GmbH, Herzebrock-Clarholz
§ 1 Geltung
(1)
Alle
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen
Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von
ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch
für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart
werden.
(2)
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine
Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht
gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben
Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines
Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. § 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind
freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als
verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts
anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot
innerhalb von vierzehn Tagen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme
kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(2) Allein maßgeblich für die
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der
schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche
Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch
den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils
ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3)
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder
Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt,
hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der
Schriftform genügt die die telekommunikative Übermittlung, insbesondere
per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen
Erklärung übermittelt wird.
(4)
Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B.
Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische
Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und
Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen,
die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch
gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5)
Mengenabweichung von 10 % nach oben oder nach unten zu der bestellten
Menge sind bei Sonderanfertigungen und Sonderlieferungen vorbehalten und
führen zu keiner abweichenden Preisvereinbarung.
(7)
Der
Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen,
Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber
darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers
weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt
geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf
Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen
zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie
von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder
wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. § 3 Preise und Zahlung
(1)
Die
Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden
gesondert berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die
Preise in EURO ab Werk, bei Inlandslieferungen einschließlich Verpackung
und Versand – beschränkt auf den ersten Versandversuch an die vom
Auftraggeber angegebene Lieferadresse – und zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Bei Auslandslieferungen verstehen sich die Preise in
EURO ab Werk einschließlich Verpackung jedoch zuzüglich Versandkosten,
etwaiger gesetzlicher Mehrwertsteuer, Zoll sowie Gebühren und anderer
öffentlicher Abgaben.
(2)
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde
liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss
erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des
Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder
festen Rabatts).
(3)
Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, können
Rechnungsbeträge innerhalb von zehn Tagen mit 2 % Skonto bezahlt werden;
Rechnungsbeträge sind innerhalb von spätestens dreißig Tagen zu bezahlen
(10 Tage 2 % Skonto; 30 Tage netto). Maßgebend für das Datum der Zahlung
ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die
ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit neun Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung
höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt
unberührt.
(4)
Die
Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig,
soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
(5)
Der
Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu
erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt
werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu
mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen
Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die
derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. § 4 Lieferung und Lieferzeit
(1)
Lieferungen erfolgen ab dem Sitz des Verkäufers.
(2)
Vom
Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich
eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und
Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3)
Der
Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers
– vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen
oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum
verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen
dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4)
Der
Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht
richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)
verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern
solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die
Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der
Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist,
kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem
Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5)
Der
Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
•
die Teillieferung für den Auftraggeber im
Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, •
die Lieferung der restlichen bestellten
Ware sichergestellt ist und
•
dem
Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme
dieser Kosten bereit).
(6)
Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder
wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde,
unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach
Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. § 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung,
Gefahrübergang, Abnahme
(1)
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist und soweit
zulässig, am Sitz des Verkäufers.
(2)
Die
Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen
des Verkäufers.
(3)
Die
Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei
der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten
auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder
Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber
liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem
der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem
Auftraggeber angezeigt hat.
(4)
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung
durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages
der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die
Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten
bleiben vorbehalten.
(5)
Die
Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport,
Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6)
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als
abgenommen, wenn
•
die
Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die
Installation abgeschlossen ist,
•
der
Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion
nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
•
seit
der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der
Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die
gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit
Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
•
der
Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen
Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung
der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt,
unterlassen hat. § 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1)
Die
Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung oder, soweit eine
Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2)
Die
gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den
Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu
untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder
anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer
nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche
Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die
Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem
Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in
dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei
normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist
jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand
frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge
vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies
gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand
sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
befindet.
(3)
Bei
Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner
innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle
des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung
oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
Rücktrittsrecht.
(4)
Der
Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig
zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der
Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(5)
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der
Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz
verlangen.
(6)
Die
Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des
Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt
und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert
wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7)
Eine
im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter
Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für
Sachmängel. § 7 Haftung auf Schadensersatz wegen
Verschuldens
(1)
Die
Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder
falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7
eingeschränkt.
(2)
Der
Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von
Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr
als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und
Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des
Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben
von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor
erheblichen Schäden bezwecken.
(3)
Soweit der Verkäufer gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz
haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei
Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt
hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge
von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4)
Im
Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht
des Verkäufers für Sach- und Personenschäden auf EUR 3.000.000,00 und
daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR
250.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme
seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung)
beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt.
(5)
Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6)
Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird
und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten,
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies
unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7)
Die
Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers
wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach
dem Produkthaftungsgesetz. § 8 Pauschalierte Schadenersatzverpflichtung des
Auftraggebers
In allen Fällen, in denen der Auftraggeber zum
Schadenersatz statt der Leistung verpflichtet ist, kann der Verkäufer
vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 20 % des
Rechnungsbetrags als Schadenersatz verlangen. Dem Auftraggeber steht der
Nachweis frei, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe
entstanden ist. § 9 Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis
zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen
Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag sowie der laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) mit dem Auftraggeber behält
sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
(2)
Die
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch
zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Verkäufer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe
Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
(3)
Bei
vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt,
nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und
die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des
Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware
herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese
Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4)
Der
Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden
Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die
durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der betreffenden Waren
entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als
Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt
der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der
verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für
das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der
Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt
der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen dem
Verkäufer gebührenden Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur
Sicherheit an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Die in Abs. 2
genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der
abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der
Auftraggeber neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet
sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der
Verkäufer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der
Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, wird auf Verlangen des
Auftraggebers der Verkäufer nach seiner Wahl Sicherheiten freigeben.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1)
Ist
der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der
Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl
des Verkäufers am Sitz des Verkäufers oder der Sitz des Auftraggebers.
Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Am Sitz des
Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser
Regelung unberührt.
(2)
Die
Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3)
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages
und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten,
wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 10/2018 |